IPZV LV Baden Württemberg

"Wir können alles - auch Tölt"

Satzung des IPZV Landesverbandes Baden-Württemberg

Satzung des Islandpferd-Reiter-und Züchterverbandes e.V. (IPZV)
Landesverband Baden-Württemberg e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Islandpferde Reiter- und Züchterverband (IPZV) Landesverband Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart ist in das Vereinsregister beim Registergericht Stuttgart unter der Nummer Vr-Nr 6281 eingetragen. Der Verband ist Mitglied im Islandpferde-Reiter- und Züchterverband (IPZV-Dachverband) und kooperatives Mitglied im Landesverband der Reit- und Fahrvereine Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports, insbesondere des Reitens auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichssports und zur Vertiefung der Tier- und Naturliebe, sowie die Pflege des Jugendsports und der freien Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:
1.1 Die Ausbildung von Reiter und Pferd, auch in den für das Islandpferd typischen  Gangarten Tölt und Rennpass.
1.2 Die Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden, insbesondere die  Durchsetzung des Ziels der Reinzucht.
1.3 Die Ausbildung von Richtern und Ausbildern sowie das Abhalten von Lehrgängen
1.4 Das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß der Islandpferdprüfungsordnung   (IPO)
1.5 Die Gewährleistung von Hilfe und Unterstützung bei der mit Sport verbundenen  Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes. 
1.6 Die Unterweisung der Reiter über Verhalten und Vorschriften beim Reiten in der freien  Landschaft.
1.7 Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der  Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung.
1.8 Die Vertretung aller Mitglieder und Ortsvereine gegenüber Behörden und  Organisationen auf der Ebene des Landes, soweit diese nicht vom Landesverband der  Reit- und Fahrvereine wahrgenommen wird. 
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verband selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-58 der Abgabenordnung 1977 vom März 1976 (BGB I S. 613), Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und auch keine wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
4. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Mitglieder haben keine Ansprüche auf Verbandsvermögen. 
5. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
6. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke verwendet werden (vergl. §13)
7. Der Verband will die Mitgliedschaft in den Baden-Württembergischen Sportbünden erwerben und beibehalten. Der Verband und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der jeweiligen Landessportbünde und der Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verband betrieben werden.

§ 3 Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft und Stimmrecht
1. Mitglieder
1.1 Dem IPZV LV Baden-Württemberg können angehören: 
1.1.1 Ordentliche Mitglieder
1.1.2. Fördernde Mitglieder
1.1.3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Islandpferdevereine und Sportvereinigungen, die eine Islandpferdeabteilung unterhalten. 
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Landesverband Baden-Württemberg bei seinen Zielen unterstützen.
Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. 
2. Erwerb der Mitgliedschaft
2.1 Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Bei Anträgen juristischer Personen ist die Satzung und gegebenenfalls die behördliche Anerkennung beizufügen. 
2.2. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.3 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorgeschlagen werden können nur Personen, die sich in besonderer Weise um den Landesverband Baden-Württemberg verdient gemacht haben.
2.4 Alle Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und die darin verankerten Ziele an.
3. Stimmrecht
3.1 Die ordentlichen Mitglieder (Vereine) werden durch je einen Delegierten - den Vorsitzenden oder seinen Vertreter - vertreten. 
3.1.1 Die Delegierten der Vereine haben für je 10 angefangene Mitglieder  ihres Vereins eine Stimme. Es werde nur Mitglieder berücksichtigt, für die im   Vorjahr Beitrag an den Landesverband bezahlt worden ist.
3.1.2 Die Delegierten sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden, dürfen ihre Stimmen jedoch nur einheitlich abgeben.
3.1.3 Die Erteilung einer Untervollmacht ist nicht zulässig.
3.1.4 Die Anzahl der auf jeden Delegierten entfallenen Stimmen wird spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung der Mitgliederversammlung festgestellt  
3.1.5 Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sind stimmberechtigt
3.1.6. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht
3.1.7. Jedes Mitglied eines Ortsvereins ist berechtigt, an der  Mitgliederversammlung des Landesverbandes teilzunehmen. Das Rederecht besteht, sofern es nicht vom Versammlungsleiter ausdrücklich beschränkt worden ist."

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 1. Oktober des Jahre eingeschrieben schriftlich gekündigt hat.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es
3.1 gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Verbandsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
3.2.  gegen die Belange des Tierschutzes verstößt.
3.3 seiner Beitragspflichtig trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
5.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5.2 Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3 Beiträge sind im voraus zu bezahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
6.1 die Mitgliederversammlung
6.2 der geschäftsführende Vorstand
6.3 der Hauptvorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Einladung soll im Verbandsorgan veröffentlicht werden.
7.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder Veröffentlichung im Verbandsorgan, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.
7.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
7.4 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen beschließt.
7.5 Leiter der Versammlung ist der Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
7.6 Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Stimmkarte. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7.7 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Erhält sich keiner der Kandidaten die Mehrheit, finden zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7.8 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse und Anträge im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.  
  

§ 9 Geschäftsführender Vorstand
9.1 Der Verband wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet

9.2 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
9.2.1 der Vorsitzende
9.2.2. der stellvertretende Vorsitzende
9.2.3. der Schriftführer
9.2.4. der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
9.2.5 der Schatzmeister
9.2.6 der Sportleiter
9.2.7 der stellvertreter Sportleiter
9.2.8 der Leiter für Freizeit und Breitensport
9.2.9 der stellvertretende Leiter für Freizeit und Breitensport
9.2.10 der Jugendleiter
9.2.11 der stellvertretende Jugendleiter
9.2.12 der Zuchtleiter
9.2.13 der stellvertretende Zuchtleiter
3. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 DGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende im Falle der Verhinderung den Vorsitzenden.
4. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, ist vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten. 
5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Entscheidungsbefugnisse des erweiterten, d.h. des Hauptvorstands siehe § 11.

§ 10 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes 

Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind
10.1 Die Vertretung des IPZV in Baden-Württemberg nach außen.
10.2 Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse.
10.3 Die Vorbereitung allem dem Vorstand gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der  Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist oder durch einen Beschluss des Hauptvorstandes sanktioniert sein muss.
10.4 Die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11 Hauptvorstand 

Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand und
2. bis zu 12 Vertretern der jeweils mitgliederstärksten Mitgliederorganisationen. Der Hauptvorstand ist auf Verlangen von mindestens zwei Vertretern der Mitgliedsorganisationen einzuberufen. (Frist sechs Wochen) und ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vertreter der Mitgliederorganisationen anwesend sind. Der Hauptvorstand regelt und entscheidet alle Angelegenheiten, die in den Bereichen Jugend, Sport, Zucht, Ausbildung, Richtwesen und Freizeit und Breitensport von grundsätzlicher Bedeutung sind, d.h. langfristigen Charakter haben, und die gemeinsame Bereitschaft aller organisierten Mitglieder notwendig machen und in einem Landesverband entschieden werden können. Der Hauptvorstand soll sich jährlich mindestens zweimal treffen. Über die Sitzung des Hauptvorstandes ist Protokoll zu führen.
Die Aufgaben des Hauptvorstandes sind im Besonderen:
1. die Entscheidung über die Einstellung von Mitarbeitern.
2. die Überwachung der Tätigkeit sowie die Genehmigung oder Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse oder anderer Gremien.
3. die Genehmigung der Geschäfts- und Verfahrensordnung (GVO). In der GVO können die Arbeit  des geschäftsführenden Vorstandes, der Organe und anderer Gremien geregelt werden.

§ 12 Rechtsordnungen

1. Verstöße gegen die IPO und die reiterliche Disziplin sowie gegen das Tierschutzgesetz können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen worden ist.
2. Als Ordnungsmaßnahme können verhängt werden: Verwarnung, Geldbußen, zeitliche und dauernde Verweisung von Veranstaltungen des Verbandes.
3. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Dachverband aus, er kann diesem dem Landesverband übertragen. Gegen Anordnungen der Ordnungsmaßnahmen steht dem Betroffenen das Recht zur Beschwerde zu.
4. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zu Verfahren werden in der IPO im Rechtsordnungen geregelt.

§ 13  Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen dem Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e.V. zu, des es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.